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SATZUNG der Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal e.V. |
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Satzung der
Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg,Wetterau und
Kinzigtal e.V. Fassung vom
9.April 2011 § 1 Name
und Sitz 1. Die
Vereinigung führt den Namen „Vereinigung für
Heimatforschung in
Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal“ und nach der Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. 2. Sie ist der
Zusammenschluß von Geschichts-, Heimat- und Museumsvereinen
innerhalb des
Gebietes der Vereinigung. 3. Sitz und
Gerichtsstand der Vereinigung ist 63571 Gelnhausen. § 2
Zweck der Vereinigung 1. Die
Vereinigung hat sich als Aufgabe gestellt, die Heimatforschung in dem
in § 1
genannten Gebiet zu fördern und zu beleben. 2. Zur
Erreichung des dieses Zweckes dienen der Austausch von Erfahrungen,
heimatkundliche Tagungen und die Herausgabe von Berichten. 3. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Politische und religiöse Zwecke sind ausgeschlossen. Mittel des
Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 3
Geschäftsjahr Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 1. Mitglied der
Vereinigung können die Geschichts-, Heimat- und Museumsvereine mit
Sitz im
Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal werden, die sich bereit
erklären, die Zwecke
der Vereinigung zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu
achten. 2. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
beantragt. Über die
Annahme entscheidet der Vorstand. § 5
Beendigung der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet a. bei
Auflösung des Mitgliedsvereines, b. durch
schriftliche Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von drei
Monaten, c. durch
Ausschluß auf Beschluß der Mitgliederversammlung. § 6
Mittel Die Mittel zur
Deckung der finanziellen Aufwendungen der Vereinigung werden
aufgebracht durch: a. jährliche
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird, b. freiwillige
private und öffentliche Zuwendungen. § 7
Organe der Vereinigung Organe der
Vereinigung sind: a. die
Mitgliederversammlung, b. der
Vorstand. § 8 Die
Mitgliederversammlung 1. Die
Mitgliederversammlung ist
oberstes Beschlussorgan. Die angeschlossenen Geschichts-, Heimat- und
Museumsvereine
werden durch den jeweiligen Vorsitzenden /die jeweilige Vorsitzende
vertreten,
der/die sich bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen kann. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer
21-tägigen Frist
unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-mail oder per Post
einzuberufen. Post-
Einladungen erfolgen nur in Ausnahmefällen auf besonderen Wunsch
einzelner
Mitglieder. Einladungen werden
Mitgliedern der
Mitgliedervereine auf Wunsch per E-Mail zugesandt . 3. Auf Antrag von
mindestens 20 % der
Mitglieder ist innerhalb eines
Monats
eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte
genannt sein. § 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die
Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben: a.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters
und
der Kassenprüfer, b. Entlastung
des Vorstandes, c. Wahl des
Vorstandes, d. Wahl der
Kassenprüfer, e. Beratung und
Beschlußfassung über eingebrachte Anträge, f. Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge, g.
Beschlußfassung über Satzungsänderungen h.
Beschlußfassung über die Auflösung der
Vereinigung. 2. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Durchführung der
jährlichen
heimatkundlichen Tagung und ihres Programms. § 10
Verfahren in der Mitgliederversammlung 1. Die
Mitgliederversammlung ist öffentlich. 2. Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. 3. Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jeder
angeschlossene
Verein hat als Mitglied eine Stimme. 4. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. 5.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung erfolgt offen. Nur auf Antrag wird mit einfacher
Mehrheit
beschlossen, geheim abzustimmen. 6. Vor
Beendigung
der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
über
die Beschlussfassung
angefertigt, das verlesen und genehmigt sowie vom Schriftführer
und einem
weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. § 11
Vorstand der Vereinigung 1.
Der geschäftsführende Vorstand der Vereinigung
besteht aus: a.
dem 1. Vorsitzenden, b.
dem 2. Vorsitzenden, c.
dem Schatzmeister, d.
dem Schriftführer, e. einem
erweiterten
Vorstand von mindestens 2 Beisitzern 2. Die
Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wiederwahl ist
zulässig. 3. Der Vorstand
wird auf 3 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar des
auf den Wahltag
folgenden Jahres und endet nach Ablauf von 3 Jahren am 31. Dezember. 4. Die
Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Er hat
Teilnahme-
und Stimmrecht im Vorstand. 5. Es können
Regionalbeauftragte eingesetzt werden. Einsetzung und Abberufung
obliegen dem
Vorstand. § 12
Verfahrensvorschriften für den Vorstand 1. Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2.
Vorsitzenden per Email,Post oder
mündlich einberufen. Eine
Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands
dies fordern. 2. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. 3. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme
dessen, der die Vorstandssitzung leitet. § 13
Geschäftsführung und Vertretung Der Vorstand
führt die Geschäfte der Vereinigung nach der Satzung und
entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeit ist
ehrenamtlich. Der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt die Vereinigung
gerichtlich und
außergerichtlich jeweils gemeinsam mit mindestens einem weiteren
Vorstandsmitglied. § 14
Rechnungswesen 1. Der
Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung
aller Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Alle
Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. 3. Am Ende des
Geschäftsjahres legt der Schatzmeister gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung ab,
die ihrerseits der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der
Kassenprüfung
Bericht erstatten. § 15
Auflösung 1. Die
Vereinigung wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten
für die
Auflösung stimmen. 2. Bei
Auflösung der Vereinigung fällt ihr Vermögen an die
Deutsche Stiftung
Denkmalschutz, 53173 Bonn, zur Verwendung für gemeinnützige
Zwecke. § 16
Inkrafttreten der Satzung Diese
Satzung tritt gemäß Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 24. September
1995 in Echzell in Kraft und ersetzt die bisher geltende Satzung vom 7.
Oktober
1960. Geänderte
Fassung gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 12. April 1997 in
Bad Salzhausen, vom 25. April 1998 in Gedern ,vom 5. Mai 2007 in
Niddatal-Assenheim und vom 9.April in Schwickartshausen. Die Satzung der
Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und
Kinzigtal e.V. in der Fassung
vom 25.April 1998 wurde an diesem Tage von der ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen und
von den nachstehenden Vertretern der Mitgliedsvereine unterzeichnet. Mitgeltende
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen MV vom
03.05.1992 „Die
Mitgliedsvereine bieten regelmäßig ihre Publikationen den
angeschlossenen
Vereinen an, wobei ein kostenloser Austausch wünschenswert ist.“ MV vom
28.04.2001 „Der Beitrag
beträgt
ab 2002 € 20,00 pro Jahr.“ ------------------------------------------------------------------------- Hinweis des
VfH-Schriftführers Rudolf Behlen vom 21.04.2011: Die Vereinigung
für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und
Kinzigtal e.V. wird vom Amtsgericht Hanau -Registergericht- unter
Registerblatt VR 3996
geführt. Eintragung Nr.3 erfolgte am 19.04.2011 gem.Schr. vom
20.04.2011 |
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