VfH Kogo
SATZUNG
der
Vereinigung für Heimatforschung
in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal
e.V.

Impressum
m@il
zurück

 Satzung der Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg,Wetterau und Kinzigtal e.V.

 

Fassung vom 9.April 2011

§ 1  Name und  Sitz

1. Die Vereinigung führt den  Namen „Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal“ und nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

2. Sie ist der Zusammenschluß von Geschichts-, Heimat- und Museumsvereinen innerhalb des Gebietes der Vereinigung.

3. Sitz und Gerichtsstand der Vereinigung ist  63571 Gelnhausen.

 

§ 2  Zweck der Vereinigung

1. Die Vereinigung hat sich als Aufgabe gestellt, die Heimatforschung in dem in § 1 genannten Gebiet zu fördern und zu beleben.

2. Zur Erreichung des dieses Zweckes dienen der Austausch von Erfahrungen, heimatkundliche Tagungen und die Herausgabe von Berichten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische und religiöse Zwecke sind ausgeschlossen.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

§ 3  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das  Kalenderjahr.

 
§ 4  Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung können die Geschichts-, Heimat- und Museumsvereine mit Sitz im Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal werden, die sich bereit erklären, die Zwecke der Vereinigung zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu achten.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. bei Auflösung des Mitgliedsvereines,

b. durch schriftliche Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten,

c. durch Ausschluß auf Beschluß der Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Mittel

Die Mittel zur Deckung der finanziellen Aufwendungen der Vereinigung werden aufgebracht durch:

a. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,

b. freiwillige private und öffentliche Zuwendungen.

§ 7  Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand.

§ 8  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Die angeschlossenen

Geschichts-, Heimat- und Museumsvereine werden durch den jeweiligen Vorsitzenden /die jeweilige Vorsitzende vertreten, der/die sich bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen kann. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer 21-tägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-mail oder per Post einzuberufen. Post- Einladungen erfolgen nur in Ausnahmefällen auf besonderen Wunsch einzelner Mitglieder.

Einladungen werden Mitgliedern der Mitgliedervereine auf Wunsch per E-Mail zugesandt .

3. Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder   ist innerhalb eines Monats eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die

zu behandelnden Tagesordnungspunkte genannt sein.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der   Kassenprüfer,

b. Entlastung des Vorstandes,

c. Wahl des Vorstandes,

d. Wahl der Kassenprüfer,

e. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,

f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g. Beschlußfassung über Satzungsänderungen

h. Beschlußfassung  über die Auflösung der Vereinigung.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Durchführung der jährlichen heimatkundlichen Tagung und ihres Programms.

§ 10  Verfahren in der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jeder angeschlossene Verein hat als Mitglied eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen. Nur auf Antrag wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, geheim abzustimmen.

6.  Vor Beendigung der Mitgliederversammlung wird ein  Protokoll über die Beschlussfassung angefertigt, das verlesen und genehmigt sowie vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

 

§ 11  Vorstand der Vereinigung

1. Der geschäftsführende Vorstand der Vereinigung besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden,

b. dem 2. Vorsitzenden,

c. dem Schatzmeister,

d. dem Schriftführer,

e.  einem erweiterten Vorstand von mindestens 2 Beisitzern


2. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar des auf den Wahltag folgenden Jahres und endet nach Ablauf von 3 Jahren am 31. Dezember.

4. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Er hat Teilnahme- und Stimmrecht im Vorstand.

5. Es können Regionalbeauftragte eingesetzt werden. Einsetzung und Abberufung obliegen dem Vorstand.

§ 12  Verfahrensvorschriften für den Vorstand

1. Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden per Email,Post oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des  geschäftsführenden Vorstands dies  fordern.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme dessen, der die Vorstandssitzung leitet.


§ 13  Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung nach der Satzung und entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.


§ 14  Rechnungswesen

1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.

3. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Schatzmeister gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab, die ihrerseits der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Kassenprüfung Bericht erstatten.


§ 15  Auflösung

1. Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.

2. Bei Auflösung der Vereinigung fällt ihr Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, 53173 Bonn, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 16  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung  tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24. September 1995 in Echzell in Kraft und ersetzt die bisher geltende Satzung vom 7. Oktober 1960.

Geänderte Fassung  gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12. April 1997 in Bad Salzhausen, vom 25. April 1998 in Gedern ,vom 5. Mai 2007 in Niddatal-Assenheim und vom 9.April in Schwickartshausen.

Die Satzung der Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal e.V.

in der Fassung vom 25.April 1998 wurde an diesem Tage von der ordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen und von den nachstehenden Vertretern der Mitgliedsvereine unterzeichnet.

 
Anhang

Mitgeltende Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

MV vom 03.05.1992

„Die Mitgliedsvereine bieten regelmäßig ihre Publikationen den angeschlossenen Vereinen an, wobei ein kostenloser Austausch wünschenswert ist.“

 

MV vom 28.04.2001

„Der Beitrag beträgt ab 2002  € 20,00 pro Jahr.“

-------------------------------------------------------------------------

Hinweis des VfH-Schriftführers Rudolf Behlen vom 21.04.2011:

Die Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg,

Wetterau und Kinzigtal e.V. wird vom Amtsgericht Hanau -Registergericht- unter Registerblatt

VR 3996 geführt. Eintragung Nr.3 erfolgte am 19.04.2011 gem.Schr. vom 20.04.2011